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Kanzlei für Patientenrecht
Rechtsanwalt Dominik Kellner
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Zahnarzthaftung

Ein Zahnarzt schuldet eine Behandlung, die dem allgemein anerkannten Stand der zahnmedizinischen Erkenntnisse entspricht.

PflegefehlerDie zahnärztliche Behandlung stellt einen Dienstvertrag dar. Grundsätzlich hat ein Zahnarzt ein Nachbesserungsrecht. Das Nachbesserungsrecht erlischt wenn die Zahnprothetik unbrauchbar ist. Das gilt vor allem, wenn eine Neuanfertigung erforderlich ist. Aber auch aus sonstigen Gründen kann die Nachbesserung unzumutbar sein. Ist das Nachbesserungsrecht des Zahnarztes erloschen, so haben Patienten das Recht die Honorarzahlung zu verweigern bzw. ein gezahltes Honorar zurückzufordern oder Schadensersatz zu fordern. Zum Recht auf Schadensersatz gehört auch ein Recht auf ein angemessenes Schmerzensgeld.


Bei gesetzlich Krankenversicherten wird es noch etwas komplizierter. Diese haben seit dem 1.1.2005 einen Anspruch auf Festzuschuss gegen die Krankenkasse. Bei Mängeln muss man unterscheiden zwischen Regelversorgungen, Andersartigen Versorgungen und Härtefällen.

Regelversorgungen bzw. gleichartige Versorgungen:

In diesem Fall wird der Festzuschuss von der Kassenzahnärztlichen Vereinigung an den Zahnarzt gezahlt, während der Eigenanteil vom Patienten selbst bezahlt werden muss. (Regelversorgung gemäß § 55 Absatz 1 SGB V). Will der Patient, dass ihm die Krankenkasse bei einem anderen Zahnarzt einen erneuten Festzuschuss bezahlt, dann sollte er die Krankenkasse dazu bewegen das "Begutachtungsverfahren" einzuleiten. Erhält die Krankenkasse auf diese Weise ihren Festzuschuss zurück, so bewilligt sie auch eine Neuversorgung bei einem anderen Zahnarzt. Den Eigenanteil muss der Patienten jedoch selbst zurückverlangen. Meistens sind Zahnärzte hierzu jedoch bereit, wenn die Krankenkasse auch schon ihren Festzuschuss zurück erhalten hat. Manchmal ist jedoch auch eine Klage erforderlich, um den Eigenanteil zurückzubekommen.

Andersartige Versorgungen:

Entspricht die Versorgung nicht den Versorgungsrichtlinien, so bekommt ein Patient den Festzuschuss direkt von der Krankenkasse (Andersartige Versorgung gemäß § 55 Absatz 5 SGB V). Den Zahnarzt muss er aber selbst bezahlen. Will er wegen unzumutbarer Mängel das Honorar zurück, so muss das Geld vom Zahnarzt zurück verlangen bzw. den Zahnarzt verklagen. Die Krankenkasse kann ihren Versicherten mit einem kostenfreien zahnmedizinischen Gutachten unterstützen.

Härtefälle:

In Härtefällen, insbesondere bei Sozialhilfeberechtigten oder bei Empfängern von Grundsicherung für Arbeitssuchende, übernehmen die Krankenkassen 100 % der Regelversorgung. Ist der Zahnersatz mangelhaft, so sollten Patienten versuchen zu erreichen, das die Krankenkasse das "Begutachtungsverfahren" einleitet. Sind die Mängel so schwerwiegend, dass die Krankenkasse den Festzuschuss zurückfordert, so kann ein Antrag auf eine Neuversorgung bei einem anderen Zahnarzt gestellt werden.