Medizinproduktehaftung
Medizinprodukte sind insbesondere Instrumente oder Apparate zum Zwecke
a) der Erkennung, Verhütung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten,
b) der Erkennung, Überwachung, Behandlung, Linderung oder Kompensierung von Verletzungen oder Behinderungen
c) der Ersetzung oder der Veränderung des anatomischen Aufbaus.
Beispiele sind künstliche Hüft- oder Kniegelenke, sowie Silikonkissen zur Implantation in die weibliche Brust.
Nach den §§ 1ff. ProdHaftG haftet der Hersteller für einen Fehler des Medizinproduktes, der zu einer Verletzung einer Person geführt hat.
Die Ersatzpflicht ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller das Produkt in den Verkehr brachte, nicht erkannt werden konnte.
Zu den Fehlern gehören der Konstruktionsfehler, der Fabrikationsfehler, der Instruktionsfehler und die Verletzung der Produktbeobachtungspflicht.
Als jüngster Medizinprodukteskandal erweist sich die Lieferung von Industrie-Silikon an den französischen Hersteller von Brustimplanaten Poly Implant Prothese (PIP).
Der Hersteller des Produkts ist verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Hersteller ist wer das Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt hergestellt hat.
Im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit ist Ersatz der Kosten der Heilung sowie des Vermögensnachteils zu leisten, den der Verletzte dadurch erleidet, dass infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert ist oder seine Bedürfnisse vermehrt sind. Wegen des immateriellen Schadens kann auch ein Schmerzensgeld gefordert werden.
