Patientenrechte
Freie Arztwahl
Patienten haben das Recht unter den zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Ärzten frei zu wählen (§ 76 SGB V). Einschränkungen gelten lediglich für Patienten, die sich in besondere Versorgungsformen (wie z.B. hausarztzentrierte Versorgung, Integrierte Versorgung, Strukturierte Behandlungsprogramme bei chronischen Krankheiten) eingeschrieben haben.
Recht auf Aufklärung über den Behandlungseingriff
Gesundheitsleistungen dienen dem Ziel Krankheiten vorzubeugen, zu erkennen, zu heilen oder zu lindern. Behandlung, Rehabilitation und Pflege haben die Würde und das Selbstbestimmungsrecht des Patienten zu beachten.
Eine Heilbehandlung betrifft das wichtigste Gut eines Menschen - seine Gesundheit. Jeder Heilbehandler hat das Selbstbestimmungsrecht des Patienten zu beachten. Hierzu gehört Patienten in den Entscheidungsprozess über mögliche Behandlungsmöglichkeiten einzubeziehen. Um das Selbstbestimmungsrecht von Patienten zu ermöglichen, ist der Arzt verpflichtet, den Patienten über mögliche Risiken und Nebenwirkungen einer Behandlung sowie über mögliche Behandlungsalternativen aufzuklären. Das gilt nicht nur für Operationen, sondern für sämtliche Heilbehandlungen, insbesondere auch für die Verordnung von Arzneimitteln. Patienten müssen über Umfang und Tragweite eines Eingriffs und den damit verbundenen Chancen und Risiken wahrheitsgemäß informiert werden. Formulare und Einwilligungserklärungen reichen hierzu nicht aus. Jedem Eingriff hat grundsätzlich ein durch den Arzt durchgeführtes persönliches Aufklärungsgespräch voranzugehen. Die Aufklärung muss der Behandlung im angemessenen Zeitabstand vorangehen, so dass der Patient sich ohne Druck entscheiden kann (ausgenommen unaufschiebbare Notfälle).
Jede Behandlung erfordert eine Einwilligung
Der Patient kann über Art und Umfang der Behandlung entscheiden. Die Entscheidung, ob eine Behandlung durchgeführt wird, liegt beim Patienten. Das gilt auch dann, wenn eine Behandlung abgelehnt wird, die medizinisch geboten ist. Bei Minderjährigen entscheiden die Sorgeberechtigten. Ausreichend reife Minderjährige steht jedoch ein Vetorecht zu. Ist ein Patient einwilligungsunfähig, muss ein gesetzlicher Betreuer bestellt werden. Der gesetzliche Betreuer kann die Einwilligung in eine Heilbehandlung erteilen, wenn sie dem Wohl des Betreuten entspricht. Bei lebensgefährdenden Heilbehandlungen bedarf die Einwilligung durch einen Betreuer der Genehmigung des Betreuungsgerichts.
Verbindlichkeit von Patientenverfügungen
Seit dem 01.09.2009 ist die Patientenverfügung nun auch gesetzlich geregelt. Eine Patientenverfügung ist eine schriftliche Festlegung, ob in bestimmte noch nicht unmittelbare bevorstehende Untersuchungen des Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe eingewilligt wird oder sie untersagt werden. Die Patientenverfügung erlangt Bedeutung, wenn der Patient nicht mehr in der Lage ist, seinen Willen selbst kund zu geben, z.B. bei Bewusstlosigkeit. Treffen diese Festlegungen auf die Behandlungssituation zu, so ist der Arzt, wenn er von der Patientenverfügung Kenntnis erlangt, an diese gebunden. Wenn ein gesetzlicher Betreuer bestellt wird, dann hat er den in der Patientenverfügung geäußerten Willen des Patienten Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Der Arzt muss die vom Betreuer getroffenen Entscheidungen beachten. Im Streitfall entscheidet das Betreuungsgericht. Wird eine Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht kombiniert, so ist auch eine Registrierung im zentralen Vorsorgeregister möglich. Eine kompetente Beratung bei der Gestaltung der Patientenverfügung ist hierbei von hohem Nutzen. Sowohl die Beratung als auch die Registrierung im Vorsorgeregister ist in meiner Kanzlei möglich.
Dokumentation der Behandlung
Alle wichtigen diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen müssen vom Arzt dokumentiert werden. Wurde einen dokumentationspflichtige Maßnahme nicht dokumentiert, führt das im Arzthaftungsprozess zu der Vermutung, dass die Maßnahmen nicht durchgeführt wurden.
Welche Qualität muss eine Behandlung haben?
Qualität und Wirksamkeit der Leistungen haben dem allgemeinen Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen (§ 2 SGB V). Der Arzt hat die Sorgfalt eines gewissenhaften Facharztes zu wahren. Die Behandlung muss dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse des jeweiligen Fachbereichs zu entsprechen. Für Kassenpatienten werden die Einzelheiten grundsätzlich durch die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses festgelegt. Ausnahmen kommen nur bei schwerwiegenden und lebensbedrohlichen Erkrankungen in Betracht. Arzneimittel und Medizinprodukte haben die gesetzlich vorgeschriebenen Qualitäts- und Sicherheitsanforderungen zu beachten. Die Einzelheiten des Anspruchs auf Arzneimittel werden durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit sowie durch die Arzneimittelrichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses festgelegt.
Recht auf Einsicht in die Behandlungsunterlagen
Jeder Patient hat das Recht die Behandlungsunterlagen selbst oder durch einen beauftragten Rechtsanwalt einsehen zu lassen. Gegen Kostenerstattung können auch Kopien verlangt werden. Leider gibt es immer noch einzelne Ärzte, denen dies nicht bekannt ist. Wird die Herausgabe von Kopien der Krankenakte verweigert, hilft meist nur noch die Einschaltung eines Anwalts weiter. Notfalls kann das Einsichtsrecht auch über eine Herausgabeklage bei Gericht erzwungen werden.
Auf dem Weg zu einem Patientenrechtegesetz?
Am 16.01.2012 hat das Bundesministerium für Gesundheit gemeinsam mit dem Bundesminsterium für Justiz einen Entwurf des Patientenrechtegesetzes vorgestellt. Der Entwurf muss nun in den Bundestag eingebracht werden.
Was für Rechte gibt es bei Behandlungsfehlern?
Bei vermutetem Behandlungsfehler sollte grundsätzlich erst versucht werden, das Gespräch mit dem Arzt und den beteiligten Pflegekräften herbeizuführen. Bringt eine Beschwerde keinen Erfolg oder ist bereits ein Gesundheitsschaden eingetreten, so sollten sich Patienten an einen entsprechend spezialisierten Rechtsanwalt wenden. Ganz besonders ist dies zu raten, wenn der Eindruck entsteht, dass der Patient nicht ernst genommen wird und versucht wird, Fehler zu vertuschen.
Über Ihre Rechte bei Behandlungsfehlern informieren Sie die folgenden Seiten.
