Krankenversicherungssrecht
Grundsätzlich wird der Leistungsumfang der Gesetzlichen Krankenversicherung durch die vom Gemeinsamen Bundesausschuss beschlossenen Richtlinien bestimmt. Im Regelfall werden also die Leistungen durch die als untergesetzlichen Normen des Gemeinsamen Bundesausschusses anerkannten Richtlinien definiert. In Einzelfällen haben jedoch die Sozialgerichte auch weitergehende Leistungsrechte anerkannt. Nach einer Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6.12.2005 (sogenannter Nikolaus-Beschluss) besteht jedoch dann ein Anspruch auf Leistungsübernahme von nicht anerkannten Behandlungsmethoden, wenn es sich um eine lebensbedrohliche Erkrankung handelt, für die es keine dem allgemeinen Standard entsprechende Behandlungsmethode gibt und eine nicht ganz fern liegende Aussicht auf Heilung besteht. Das wurde mit dem Grundrecht auf Leben und einer entsprechenden Schutzpflicht des Staates begründet. Das Bundessozialgericht hat diese Rechtsprechung in der Weise weiterentwickelt, dass ein Anspruch auf Behandlung mit nicht anerkannten Methoden dann bestehen kann, wenn eine notstandsähnliche Situation vorliegt.
Der Leistungsumfang in der privaten Krankenversicherung richtet sich nach den zu Grund liegenden Tarifbedingungen.
