Krankenhaushaftung
Lässt sich ein Patient im Krankenhaus behandeln, so wird der Behandlungsvertrag grundsätzlich mit dem Krankenhausträger geschlossen. Der Krankenhausträger ist dem Patienten in gleicher Weise wie ein ambulant tätiger Arzt in einer Praxis zu einer Behandlung mit der erforderlichen Sorgfalt verpflichtet. Der Krankenhausträger schuldet dem Patienten eine Behandlung nach dem anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse. Maßgebend ist hier der Standard des jeweiligen Fachgebietes.
Grundsätzlich ist also Maßstab der jeweilige Facharztstandard. Entspricht die Behandlung nicht diesem Maßstab, so verletzt das Krankenhaus seine Pflichten aus dem Behandlungsvertrag. Häufige zur Arzthaftung führende Kunstfehler sind Befunderhebungsfehler, Diagnosefehler, Therapiefehler sowie Organisationsfehler, wie zum Beispiel Fehler im Bereich der Hygiene, Gerätewartung und Medikamentenbevorratung. Darüber hinaus gibt es die aus der Presse bekannten zur Haftung führenden Behandlungsfehler, wie Verwechslungsfehler oder das Vergessen von operativen Hilfsmitteln im Körper des Patienten. Entsteht durch die Verletzung dieser Sorgfaltspflichten ein Schaden, so ist der Krankenhausträger schadensersatz- und schmerzensgeldpflichtig. Hierbei hilft Ihnen Rechtsanwalt Dominik Kellner weiter, der auf das Medizinrecht, Arzthaftungsrecht, Geburtsschadensrecht und Patientenrecht spezialisiert ist.
Daneben kommt eine persönliche Haftung des handelnden Arztes sowie des Chefarztes für Assistenzärzte in Betracht, wenn herausgefunden werden kann, wer konkret die Pflichtverletzung begangen hat. Unabhängig von der persönlichen Einstandspflicht eines Arztes ist der Krankenhausträger immer für einen Behandlungsfehler haftbar.
Eine wichtiges Recht des Patienten ist eine Aufklärung über den ärztlichen Befund, über Art, Tragweite, Dringlichkeit, über den voraussichtlichen Verlauf und die Folgen des Eingriffs, über Risiken, Heilungschancen, über Behandlungsalternativen und über die Folgen einer Nichtbehandlung. Diese Aufklärung hat grundsätzlich in einem persönlichen Gespräch mit dem Arzt zu erfolgen. Dem Patienten muss ermöglicht werden selber abzuwägen, ob er sich einer Operation oder einer anderen Heilbehandlung angesichts des Risikos des Misserfolgs unterziehen will. Es muss ihm auch mitgeteilt werden, dass die Operation trotz aller ärztlichen Kunst fehlschlagen kann.
Besonders strenge Anforderungen an die Aufklärung gelten für den Bereich der Schönheitschirurgie bei Schönheitsoperationen, die medizinisch nicht notwendig sind. Hier muss der Arzt die Chancen und Risiken in aller Genauigkeit dem Patienten vorstellen. Dazu gehört auch die Information über die zu erwartende Narbenbildung.
Des Weiteren hat der Arzt auch darüber aufzuklären, wenn ein bestimmtes Risiko für einen Eingriff typisch ist. Die Aufklärungspflicht umfasst eine ausreichende Aufklärung über die Erfolgsaussichten des beabsichtigten Eingriffs. Der Patient muss auch erfahren, wie dringlich ein Eingriff ist. Insbesondere muss er darüber informiert werden, ob eine sofortige Operation zu Verhinderung schwerer Gesundheitsgefahren angezeigt ist oder ob noch genügend Zeit ist, eine Zweitmeinung einzuholen. Gibt es mehrere geeignete anerkannte Behandlungsmethoden, so muss der Patient an der Therapiewahl beteiligt werden. Entsteht durch die Behandlung ein Gesundheitsschaden und hätte der Patient bei ordnungsgemäßer Aufklärung den Eingriff nicht durchführen lassen, hat der Patient einen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Als auf die Vertretung von Patienten spezialisierter Rechtsanwalt kann für Sie die Behandlungsunterlagen anfordern und Sie beraten. In manchen Fälle lässt sich auch eine außergerichtliche Einigung mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung erzielen. Bei Nichtanerkennung der Haftungspflicht oder unangemessener Verzögerungstaktik der Versicherung kann ich für Sie Klage zum Zivilgericht erheben.
