Arzthaftung
Ein Arzt schuldet dem Patienten bei der Heilbehandlung die erforderliche Sorgfalt. Er schuldet dem Patienten eine Behandlung nach dem anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse. Maßgebend ist hier der Standard des jeweiligen Fachgebietes.
Grundsätzlich ist also Maßstab der jeweilige Facharztstandard. Entspricht die Behandlung nicht diesem Maßstab, so verletzt der Arzt seine Pflichten aus dem Behandlungsvertrag. Ein zur Haftung führender Behandlungsfehler liegt vor, wenn der Arzt nicht das Verhalten gezeigt hat, das nach dem anerkannten und gesicherten Stand der medizinischen Wissenschaft von ihm erwartet werden musste. Häufige Kunstfehler sind Befunderhebungsfehler, Diagnosefehler, Therapiefehler, die Nichtbeachtung von Kontraindikationen von Arzneimitteln sowie die mangelnde Wartung und Kontrolle von Medizingeräten. Darüber hinaus gibt es auch die aus der Presse bekannten Arztfehler wie Verwechslungsfälle oder Fälle, bei denen Operationshilfsmittel im Körper des Patienten verblieben sind.
Ein Bereich in dem Fehler zu besonders schwerwiegenden Folgen führen, ist die Gynäkologie. Hier können unerwünschte Schwangerschaften zu großen emotionalen und finanziellen Belastungen führen. Fehlerhafte Behandlungen können unter bestimmten Umständen zu einer Behinderung des Kindes führen. Daraus resultiert häufig nicht nur eine psychisch starke Belastung der Eltern, sondern auch finanzielle Folgen, die die Eltern nicht alleine tragen können.
Entsteht durch die Verletzung ärztlicher Sorgfaltspflichten ein Schaden, so ist der Arzt schadensersatz- und schmerzensgeldpflichtig.
Des Weiteren schuldet der Arzt dem Patienten eine Aufklärung über den ärztlichen Befund, über Art, Tragweite, Dringlichkeit, über den voraussichtlichen Verlauf und die Folgen des Eingriffs, über Risiken, Heilungschancen, über Behandlungsalternativen und über die Folgen einer Nichtbehandlung. Die Aufklärung hat grundsätzlich in einem persönlichen Gespräch mit dem Arzt zu erfolgen. Dem Patienten muss ermöglicht werden selber abzuwägen, ob er sich einer Operation oder einer anderen Heilbehandlung angesichts des Risikos des Misserfolgs unterziehen will. Es muss ihm auch mitgeteilt werden, dass die Operation trotz aller ärztlichen Kunst fehlschlagen kann. Besonders strenge Anforderungen an die Aufklärung gelten für den Bereich der Schönheitschirurgie bei Schönheitsoperationen, die medizinisch nicht notwendig sind. Bei Schönheitsoperationen setzen die Gerichte besondere Anforderungen an die Aufklärung über die Risiken solcher Eingriffe.
Darüber hinaus hat der Arzt auch darüber aufzuklären, wenn ein bestimmtes Risiko für einen Eingriff typisch ist. Die Aufklärungspflicht umfasst eine ausreichende Aufklärung über die Erfolgsaussichten des beabsichtigten Eingriffs. Der Patient muss auch erfahren, wie dringlich ein Eingriff ist. Insbesondere muss er darüber informiert werden, ob eine sofortige Operation zu Verhinderung schwerer Gesundheitsgefahren angezeigt ist oder ob noch genügend Zeit ist, eine Zweitmeinung einzuholen. Gibt es mehrere geeignete anerkannte Behandlungsmethoden, so muss der Patient an der Therapiewahl beteiligt werden. Entsteht durch die Behandlung ein Gesundheitsschaden und hätte der Patient bei ordnungsgemäßer Aufklärung den Eingriff nicht durchführen lassen, hat der Patient einen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Als spezialisierter Patientenanwalt kann ich für Sie die Behandlungsunterlagen anfordern. Ich kann Sie gegenüber der Haftpflichtversicherung des Arztes bzw. vor der Schlichtungsstelle vertreten. Falls außergerichtliche Verhandlungen nicht zu einer Einigung führen, kann ich für Sie auch den Prozess vor Gericht führen.
