Arzneimittelhaftung
Wird infolge der Anwendung eines Arzneimittels ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen nicht unerheblich verletzt, so ist der pharmazeutische Unternehmer, der das Arzneimittel in den Verkehr gebracht hat, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. (§ 84 Arzneimittelgesetz)
Die Ersatzpflicht besteht nur, wenn das Arzneimittel bei bestimmungsgemäßen Gebrauch schädliche Wirkungen hat, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen oder der Schaden infolge einer nicht den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Kennzeichnung, Fachinformation oder Gebrauchsinformation eingetreten ist.Ist das angewendete Arzneimittel nach den Gegebenheiten des Einzelfalls geeignet, den Schaden zu verursachen, so wird vermutet, dass der Schaden durch dieses Arzneimittel verursacht ist.
Die Ersatzpflicht tritt jedoch nur ein, wenn nach den Umständen davon auszugehen ist, dass die schädlichen Wirkungen des Arzneimittels ihre Ursache im Bereich der Entwicklung und Herstellung haben.
Besondere öffentliche Aufmerksamkeit haben die Prozesse um das Arzneimittel Contergan sowie um das Schmerzmittel Vioxx bewirkt. Vor kurzem wurde auch ein Anspruch auf Auskunft über die Nebenwirkungen des Medikaments Duogynon beim Landgericht Berlin verhandelt. Der Auskunftsanspruch war jedoch auf Grund des langen Zeitraumes verjährt.
